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Keine Entwarnung bei Asbest:
Lassen Sie eine Sanierung nur durch den Fachmann durchführen!

Asbest - kein Baustoff hat soviel "Staub" aufgewirbelt. Von der Wunderfaser mit den tausendfachen Verwendungs-
möglichkeiten ist die einst so hoch geschätzte Asbestfaser zu einem Reizwort höchster Sensibilität und Beunruhigung geworden.
Heute darf Asbest nicht mehr verwendet werden. Ein Umgang ist nur noch zulässig im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.




Gefahr durch Faserfrei-
setzungen

Gerade diese Arbeiten können aber bei einem sorglosen Umgang zu hohen Faserfreisetzungen führen und Beschäftigte, aber auch unbeteiligte Dritte gefährden. Und "gefährden" ist überaus harmlos ausgedrückt; allein in der Bauwirtschaft sind im vorletzten Jahr 174 Todesfälle durch asbestverursachte Erkrankungen zu beklagen. Was bewirkt Asbest im Körper?
Eine Gesundheitsgefährdung ist gegeben, wenn beispielsweise Asbest bei mechanischer Beanspruchung zu lungengängigen Fasern zerrieben oder aufgespalten und in dieser Form eingeatmet wird. Die nadelförmigen Teilchen des Asbeststaubes sind biobeständig, das heißt, sie lösen sich im Unterschied zu vielen anderen Fasern im Körper nicht auf, lagern sich in der Lunge ab und durchdringen das Lungengewebe. Sie können sich auch im Rippenfell festsetzen. Die Folge: Das Atmen fällt immer schwerer - bis hin zum Ersticken.

Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden sind jedoch unumgänglich - von 1950 bis 1975 wurde Rohasbest in Deutschland im großen Umfang verwendet:

  • Fassadenverkleidungen
  • Dacheindeckungen
  • Rohre für alle Bereiche des Tief- und Hochbaus
  • Lüftungsrohre und Abgaskamine (Gasheizungen)
  • Gartenartikel wie Blumenkästen
  • Fensterbänke
  • Anstrichmittel
  • etc.

Bei Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen ist professionelles Vorgehen von entscheidendender Bedeutung. Deshalb wurde bereits im September 1990 die sogenannte 'TRGS 519' beschlossen, die Technischen Regeln für Gefahrenstoffe. Darin sind die besonderen Schutzmaßnahmen geregelt, die im Umgang mit Asbest oder asbesthaltigen Gefahrenstoffen einzuhalten sind.

Beachten Sie: Nur wer den mehrtägigen Lehrgang mit der Abschlussprüfung "Sachkundiger nach TRGS 519 / Anlage 4" erfolgreich bestanden hat, darf Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mit asbesthaltigem Material durchführen. Rund jeder zweite Mitgliedsbetrieb der baden-württembergischen Zimmerer-Innungen hat eine solche Prüfung abgeschlossen - wenden Sie sich deshalb bitte in Ihrem eigenen Interesse nur an einen solchen Innungsbetrieb!


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